Bundessozialgericht, Kassel
Viele hörbehinderte Menschen wünschen digitale Hörgeräte, die analogen Hörgeräten überlegen, aber meistens auch teurer sind. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten für ein digitales Hörgerät zu tragen hat und inwieweit sie ihre Leistungspflicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 17. Dezember 2009 mit dieser Frage beschäftigen.
Streitig ist die Übernahme der vollen Kosten eines digitalen Hörgerätes anstelle des gewährten Festbetrages durch die beklagte Krankenkasse. Der 1982 geborene Kläger leidet seit Geburt an hochgradiger Schwerhörigkeit und ist inzwischen nahezu ertaubt. Auf seinen Antrag übernahm die beklagte Krankenkasse für die Kosten eines neuen Hörgerätes einen Teilbetrag von 987 Euro entsprechend der damals maßgebenden höchsten Festbetragsgruppe für Hörhilfen. Die Übernahme der weiteren Kosten in Höhe von 3.073 Euro lehnte sie hingegen ab.
Der vom Sozialgericht beauftragte Gutachter ist zu der Einschätzung gekommen, dass ein Gerät zum Festpreis medizinisch nicht ausreichend sei. Bei der hier benötigten Verstärkerleistung seien Rückkopplungseffekte mit Digitalhörgeräten zum Festbetrag nicht ausreichend vermeidbar. Dagegen war der von der Krankenkasse beauftragte Gutachter der Auffassung, dass eine optimale Hörgeräteversorgung zu kostspielig sei. Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bestehe bei etwa 5 % aller Hörgeräteträger und damit bei etwa 125.000 Personen. Wäre die Festbetragsregelung in allen diesen Fällen unbeachtlich, entstünde ein Kostenaufwand, den der Gesetzgeber gerade habe vermeiden wollen.
Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts geändert und die Klage abgewiesen: Die Krankenkasse habe ihre Leistungspflicht zutreffend auf den Festbetrag begrenzt. Dem Kläger sei eine Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache mit dem bisher gewährten Gerät gut möglich gewesen.
Über die Revision des Klägers wird der 3. Senat des Bundessozialgerichts am 17. Dezember 2009 um 10.15 Uhr (Elisabeth-Selbert-Saal I) entscheiden.






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